§ 9.
(1) Betrieben, die nachweisen, daß sie die Schweinemast mit Molke oder Magermilch durchgeführt haben, wird für die Geltungsdauer des generellen Verbotes der Fütterung mit Molke oder Magermilch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Juni 1986 sowie für die Zeit, in der die Fütterung mit Molke oder Magermilch infolge erhöhter Kontamination nicht möglich war, der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß für die am 1. Juni 1986 überwiegend mit Molke oder Magermilch versorgten Mastplätze Ersatzfuttermittel eingesetzt werden mußten, pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln pauschaliert.
(2) Die Höhe des Pauschalbetrages wird vom Landeshauptmann als Differenz zwischen den Aufwendungen für Molke oder Magermilch und dem Ersatzfuttermittel festgesetzt, darf jedoch pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln 2,20 S nicht überschreiten. Als Ersatzfuttermittel ist das sonst üblicherweise in der Schweinemast im betreffenden Land (Region) eingesetzte Futtermittel anzunehmen.
(3) Betrieben, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz keine Schweine schlachten durften, wird der dadurch entstandene Schaden für jedes davon betroffene Schwein mit 4 S pro Tag der Verzögerung der Schlachtung pauschaliert.
(4) Betriebe, die gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 bewilligte Standplätze haben, erhalten die Hilfe des Bundes höchstens für die Anzahl der bewilligten Standplätze für Mastschweine.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134071
alte Dokumentnummer
N8198611384Y
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