§ 9 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Verschwiegenheitspflicht

§ 9.

Die Mitglieder des Beirats und die im Rahmen der Abwicklung des Förderungsprogrammes „Filmstandort Österreich“ tätigen Personen sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Fälle dienstlicher Berichterstattung oder die Anzeige strafbarer Handlungen. .

Schlagworte

Betriebsgeheimniss

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162742

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