Verschwiegenheitspflicht
§ 9.
Die Mitglieder des Beirats und die im Rahmen der Abwicklung des Förderungsprogrammes „Filmstandort Österreich“ tätigen Personen sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Fälle dienstlicher Berichterstattung oder die Anzeige strafbarer Handlungen. .
Schlagworte
Betriebsgeheimniss
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20008872
Dokumentnummer
NOR40162742
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