§ 9 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung

§ 9.

(1) Der Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.

(2) Der Fachhochschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.

(3) Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40029202

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