§ 9 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Bevorzugte Ernennung oder Bestellung

§ 9.

Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220646

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