§ 9 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachrechnen

§ 9

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Gewichtsberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000271

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