Fachrechnen
§ 9
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Gewichtsberechnung,
- 3. Prozentrechnung,
- 4. Materialbedarfsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000020
Dokumentnummer
NOR40000271
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