§ 9 Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten, wobei folgende Kompetenzen nachzuweisen sind:

  1. 1. technische und berufstypische elektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten messen und ermittelte Daten dokumentieren,
  2. 2. Bearbeiten von Werkstoffen mit geeigneten manuellen oder maschinellen Bearbeitungsverfahren,
  3. 3. in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (zB Lichtbogenhandschweißen, Autogenschweißen) schweißen,
  4. 4. Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen errichten und prüfen,
  5. 5. Fernwärme- oder Fernkälteverteilungssysteme und deren Komponenten in Stand halten,
  6. 6. Bauteile und Komponenten von Fernwärme- oder Fernkälteübergangsstationen zusammenbauen, montieren und anschließen,
  7. 7. systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Fernwärme- oder Fernkälteübergangsstationen eingrenzen, auffinden und beheben,
  8. 8. Zähler und andere Messeinrichtungen (analog/digital) installieren und zur Eichung tauschen,
  9. 9. systematisch Störungen (zB Undichtheiten, elektrische und hydraulische Fehler) an Heizungs- oder Kühlungsanlagen (ohne Eingriff in den Kältekreislauf) von Gewerbe-, Industrie- und Verwaltungsanlagen eingrenzen und auffinden sowie den Kunden/die Kundin darüber informieren.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise,
  5. 5. fachgerechtes Führen der Dokumente,
  6. 6. Ordnung und Sauberkeit.

(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Schlagworte

Messeinrichtung, Steuerungseinrichtung, Fernwärmeverteilersystem, Fernwärmeübergangsstation, Messeinrichtung, Heizungsanlage, Gewerbeanlage, Industrieanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012626

Dokumentnummer

NOR40262862

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