§ 9 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

4. Teil

Emissionsgrenzwerte

1. Hauptstück

Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe

1. Abschnitt

Kohlefeuerungsanlagen, Koksfeuerungsanlagen

§ 9.

(1) In Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW darf, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Kohle bzw. Koks mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) verfeuert werden:

  1. 1. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ≤ 350 kW ……..

0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)

  1. 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung 350 kW bis einschließlich 10 MW ………………………..……………………………

0,20 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)

  

(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 eingesetzter einheimischer Braunkohle beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088659

alte Dokumentnummer

N5199710898U

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