§ 9
(1) Bei Waren, ausgenommen solchen, die gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen sind, ist der Zusatz von Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“ oder „mit Lebensmittelfarbstoff“ bzw. „mit Farbstoffen“ oder „mit Lebensmittelfarbstoffen“ kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die in § 5 angeführten Anwendungen von Farbstoffen sowie für Waren, die von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(2) Die Angabe gemäß Abs. 1 ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann, anzubringen.
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