§ 9 FamZeitbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Datenerhebung und -übermittlung

§ 9.

(1) Im Verfahren zur Gewährung des Familienzeitbonus sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Väter (der Bonusempfänger), des im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteils und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

  1. 1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
  2. 2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
  3. 3. Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft;
  4. 4. Familienstand und Geschlecht;
  5. 5. Beruf bzw. Tätigkeit;
  6. 6. Firmenbuchnummern, Name und Anschrift des Dienstgebers;
  7. 7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
  8. 8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
  9. 9. Bescheide;
  10. 10. Bankverbindung und Kontonummer;
  11. 11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
  12. 12. Zahlungsbeträge.

(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse der Bundesministerin für Familien und Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht, Familienstand, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status;
  2. 2. Beruf bzw. Tätigkeit der Bezieher.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Datenübermittlung, Anspruchsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20009586

Dokumentnummer

NOR40184778

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