Übergangsbestimmung
§ 9.
Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in § 17 Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10008364
Dokumentnummer
NOR12097822
alte Dokumentnummer
N6197545610J
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