§ 9 FahrtbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Übergangsbestimmung

§ 9.

Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in § 17 Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097822

alte Dokumentnummer

N6197545610J

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