§ 9 FachKBV

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2007

Prüfungsinhalt

§ 9.

(1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.

(2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Methodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse;
  2. 2. Managementinformation und –verfahren, insbesondere
  1. a) Kenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen,
  2. b) allgemeinen Funktionsweise von Umwelt- und Risikomanagement,
  3. c) Ökocontrolling,
  4. d) Umweltinformationssysteme, Risikokommunikation;
  5. e) ökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen und
  6. f) Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung);
  1. 3. Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere
  1. a) Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
  2. b) Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen und
  3. c) Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt;
  1. 4. Grundlagen des Umweltrechts insbesondere
  1. a) Betriebsanlagenrecht (insbesondere Gewerbeordnung),
  2. b) Luftreinhalterecht,
  3. c) Forstrecht,
  4. d) Abfallrecht,
  5. e) Wasserrecht,
  6. f) Chemikalienrecht,
  7. g) Allgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
  8. h) Gefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IATA-DGR, RID, ADN, IMDG);
  1. 5. Allgemeine Umwelttechnik insbesondere
  1. a) Grundlagen der Verfahrenstechnik,
  2. b) Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
  3. c) Technologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm,
  4. d) Grundzüge der Energietechnik und
  5. e) Sicherheits- oder Gefahrenanalyse;

(3) Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:

  1. 1. Kenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen;
  2. 2. Grundlagen des Umweltrechts in dem/den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG;
  3. 3. Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem/den beantragten Sektoren und
  4. 4. Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem/den beantragten Sektoren.

Schlagworte

Managementverfahren, Umweltmanagement, Emissionszusammenhang,

Diffusionszusammenhang, Wirkfaktor, Abfallbehandlungstechnologie,

Sicherheitsanalyse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086460

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