Prüfungsinhalt
§ 9.
(1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.
(2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1. Methodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse;
- 2. Managementinformation und –verfahren, insbesondere
- a) Kenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen,
- b) allgemeinen Funktionsweise von Umwelt- und Risikomanagement,
- c) Ökocontrolling,
- d) Umweltinformationssysteme, Risikokommunikation;
- e) ökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen und
- f) Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung);
- 3. Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere
- a) Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
- b) Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen und
- c) Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt;
- 4. Grundlagen des Umweltrechts insbesondere
- a) Betriebsanlagenrecht (insbesondere Gewerbeordnung),
- b) Luftreinhalterecht,
- c) Forstrecht,
- d) Abfallrecht,
- e) Wasserrecht,
- f) Chemikalienrecht,
- g) Allgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
- h) Gefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IATA-DGR, RID, ADN, IMDG);
- 5. Allgemeine Umwelttechnik insbesondere
- a) Grundlagen der Verfahrenstechnik,
- b) Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
- c) Technologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm,
- d) Grundzüge der Energietechnik und
- e) Sicherheits- oder Gefahrenanalyse;
(3) Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:
- 1. Kenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen;
- 2. Grundlagen des Umweltrechts in dem/den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG;
- 3. Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem/den beantragten Sektoren und
- 4. Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem/den beantragten Sektoren.
Schlagworte
Managementverfahren, Umweltmanagement, Emissionszusammenhang,
Diffusionszusammenhang, Wirkfaktor, Abfallbehandlungstechnologie,
Sicherheitsanalyse
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005251
Dokumentnummer
NOR40086460
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