§ 9 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Prüfung

§ 9.

(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags nach § 17c oder §17d eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 7a Abs. 3 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 3 und 3a festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, einzuhalten.

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 17a, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10c zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 oder § 10c darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage oder der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 3 oder 3a und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 5 als nicht ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110066

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