Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9.
(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40116988
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