Versicherungsnehmerschutz
§ 9
(1) Ist der Vertrag im Zusammenhang mit einer auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit zustande gekommen, die der Versicherer oder die von ihm hiefür verwendeten Personen im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptverwaltung des Versicherungsnehmers entfaltet haben, so ist eine Rechtswahl, soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Staates handelt, zum Nachteil des Versicherungsnehmers unbeachtlich.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag als Unternehmer geschlossen hat und sich der Vertrag auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.
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