Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR
§ 9
(1) Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.
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