§ 9 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 9.

(1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

  1. 1. Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
  2. 2. Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
  3. 3. Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),
  4. 4. ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten (aus den im Studienplan angeführten Wahlfächern nach Maßgabe des Lehrangebots der Evangelisch-theologischen Fakultät).

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

  1. 1. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),
  2. 2. Praktische Theologie,
  3. 3. Religionspädagogik,
  4. 4. Kirchenrecht.

(3) In jedem der beiden Teile ist die Prüfung aus einem Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten schriftlich durch eine Klausurarbeit abzulegen, die Prüfungen aus den verbleibenden Prüfungsfächern erfolgen mündlich.

(4) Im Fach Praktische Theologie ist weiters eine schriftliche, in Form einer Hausarbeit abzufassende Predigt auszuarbeiten. Die dafür vorgesehene Frist ist im Studienplan zu bestimmen.

(5) Die Klausurarbeiten und die Predigt sind vom jeweiligen Prüfungssenat kommissionell zu beurteilen.

(6) Die Diplomarbeit, die Predigt und die Klausurarbeiten sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.

(7) Zum mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihr Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124759

alte Dokumentnummer

N7199327255J

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