Zustimmung der Gesellschafterversammlung
§ 9.
(1) Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
(2) Befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsplan nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20005509
Dokumentnummer
NOR40091635
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)