Abfuhr der EU-Quellensteuer
§ 9
(1) Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden Jahres an das gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.
(2) Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.
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