§ 9 EU-QuaDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verordnungsermächtigungen

§ 9.

(1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über

  1. 1. die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
  2. 2. Informationsaustausch und Berichtspflichten,
  3. 3. die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
  4. 4. Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
  5. 5. elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG sowie gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  6. 6. weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
  7. 7. weitere Pflichten der Unternehmer und
  8. 8. weitere Pflichten der Vereinigungen

    erlassen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Kapi-tel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175763

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)