Mitgliedschaft von Nichterzeugern
§ 9.
(1) Erzeugerorganisationen können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Bei den Nichterzeugern darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist,
- 2. Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.
(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, darf dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgehen, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder die geeignet sein kann, die Erzeuger im Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Ebenso darf das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens, welches den Handel mit den sektorspezifischen Produkten der Erzeugerorganisation zum Gegenstand hat, beteiligt sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175619
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