zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 9.
Die gerichtlichen, sowie die von der politischen Landesbehörde zu bestellenden Revisoren sind einer Liste zu entnehmen, die für jeden Oberlandesgerichtssprengel vom Oberlandesgerichte angelegt und geführt wird. Die Liste, sowie deren etwaige Veränderungen sind den Gerichtshöfen erster Instanz und den politischen Landesbehörden im Sprengel des Oberlandesgerichtes mitzutheilen.
In der Liste sind nebst dem Wohnsitze des Revisors dessen etwaige besondere Eignung für die Revision bestimmter Arten von Genossenschaften und - wo es nöthig ist - seine Sprachkenntnisse anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022938
alte Dokumentnummer
N2190319096R
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