§ 9 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2014

Erhebungsunterlagen

§ 9

Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose elektronische Zustellung der Erhebungsformulare gemäß § 6 Z 4 an die Auskunftsgebenden zu sorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)