Datengeheimnis
§ 9.
(1) Jeder Dienststellenleiter hat allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Berufes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen.
(2) Personen, denen in Ausübung ihres Berufes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, ohne daß ein Dienstverhältnis zum Bund besteht, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009756
alte Dokumentnummer
N11980164710
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