§ 9 Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1981

Datengeheimnis

§ 9.

(1) Jeder Dienststellenleiter hat allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Berufes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen.

(2) Personen, denen in Ausübung ihres Berufes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, ohne daß ein Dienstverhältnis zum Bund besteht, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009756

alte Dokumentnummer

N11980164710

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