§ 9 Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1997

Niederschrift und Dokumentation

§ 9.

Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu führen, in das lediglich die Mitglieder der Kommission sowie die zuständigen Bundesminister Einsicht nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016194

alte Dokumentnummer

N1199713911H

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