Niederschrift und Dokumentation
§ 9.
Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu führen, in das lediglich die Mitglieder der Kommission sowie die zuständigen Bundesminister Einsicht nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001473
Dokumentnummer
NOR12016194
alte Dokumentnummer
N1199713911H
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