Niederschrift und Dokumentation
§ 9.
Über die Ergebnisse der Beratungen des Forums ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen des Forums obliegen dem Bundeskanzleramt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001062
Dokumentnummer
NOR12013272
alte Dokumentnummer
N1199011786J
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