§ 9 Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Kuratorium

§ 9.

(1) Dem Kuratorium gehören an:

  1. 1. der Präsident bzw. die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, der bzw. die sich durch einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
  2. 2. der Präsident bzw. die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes, der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
  3. 3. der Präsident bzw. die Präsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, der bzw. die sich durch einen stellvertretenden Präsidenten bzw. durch eine stellvertretende Präsidentin vertreten lassen kann;
  4. 4. der Präsident bzw. die Präsidentin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
  5. 5. der Leiter bzw. die Leiterin des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der bzw. die sich vertreten lassen kann;
  6. 6. der Leiter oder die Leiterin der Parlamentsdirektion, der bzw. die sich vertreten lassen kann;
  7. 7. der Präsident bzw. die Präsidentin des Museumsbundes Österreich der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
  8. 8. zwei Mitglieder, die von zwei Drittel aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes entsendet werden;
  9. 9. ein Vertreter bzw. eine Vertreterin jeder im Nationalrat vertretenen politischen Partei, der bzw. die dem Verfassungsausschuss des Nationalrates als Mitglied angehören soll und sich vertreten lassen kann;
  10. 10. fünf Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten, jedenfalls aus den Bereichen der Rechtswissenschaften, der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik, der (Fach)Didaktik, die von der uniko-Österreichische Universitätenkonferenz entsendet werden, wobei eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter sicherzustellen ist;
  11. 11. ein leitender Bediensteter bzw. eine leitende Bedienstete des Amtes der Landesregierung jenes Bundeslandes, das im Bundesrat den Vorsitz führt, der bzw. die sich vertreten lassen kann;
  12. 12. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird, und ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird.

(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 endet mit Ausscheiden aus dem Amt oder Beendigung der Tätigkeit. Die Mitgliedschaft im Kuratorium gemäß Abs. 1 Z 8 bis 12 ist – sofern sie nicht vorher widerrufen wird – auf fünf Jahre befristet, wobei eine einmalige Wiederbestellung zulässig ist.

(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können dem Kuratorium nicht angehören. Sie sind zu den Sitzungen des Kuratoriums zu laden und haben an diesen teilzunehmen.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, wobei eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter sicherzustellen ist.

(5) Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums sind von dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich postalisch oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin, Unterlagen für Beschlüsse spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln. Zur ersten Sitzung des Kuratoriums lädt das an Jahren älteste Mitglied des Kuratoriums ein. Er bzw. sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums.

(6) Das Kuratorium gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.

(7) Abgesehen von den Aufgaben gemäß § 4 sowie § 8 Abs. 1, 4, 12 und 13 berät das Kuratorium den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke gemäß § 3. Es fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40252969

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