§ 9 ERP-Fonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

§ 9

(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.

(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen anderen Bundesministerien übertragen sind, vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben.

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