Abs. 4: zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 10 Abs. 11
Übergangsbestimmung
§ 9.
(1) An allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt geführt worden ist, darf der Unterricht in Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:
- 1. wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung der genannten Bestimmung für eine klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen maßgeblich wären, auf Grund einer Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten wird,
- 2. wenn die in Z 1 genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.
(3) An Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft (an Höheren Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe), in denen der Unterricht in Textilverarbeitung im Schuljahr 1988/89 bei einer niedrigeren Teilungszahl, als in § 6 Abs. 1 Z 9 vorgesehen ist, geteilt wurde, ist weiterhin bei dieser Teilungszahl zu teilen, sofern dies vom Standpunkt der Ausstattung oder deshalb erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
(4) An höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist bei der Bildung von Schülergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b die Führung der Schülergruppe mit einer Höchstzahl von 12 Schülern zulässig, sofern eine entsprechende Ausstattung vorhanden ist.
(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 15 darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
10009511
Dokumentnummer
NOR12120749
alte Dokumentnummer
N7198140813L
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