§ 9
Bereits getroffene Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den §§ 15 bis 18 etwas anderes ergibt.
Schlagworte
Schutzmaßnahme, Maßnahme, Weitergeltung, Aufrechterhaltung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024621
alte Dokumentnummer
N2193810197S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)