§ 9 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 9

Bereits getroffene Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den §§ 15 bis 18 etwas anderes ergibt.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Maßnahme, Weitergeltung, Aufrechterhaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024621

alte Dokumentnummer

N2193810197S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)