Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kellner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007242
Dokumentnummer
NOR12078536
alte Dokumentnummer
N5199221130J
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