Nach dem Lehrberuf ,,Mechaniker'' wird durch die Novelle BGBl. Nr. 593/1992 per 1. Oktober 1992 der Lehrberuf ,,Recycling- und Entsorgungstechniker'' eingefügt. Auf Grund eines legistischen Fehlers ist die Einarbeitung in das Dokument derzeit nicht möglich (vgl. Art. I, BGBl. Nr. 593/1992).
Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant, Chemiewerker oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“) und den Gegenstand „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ beschränkt auf den Bereich Papier- und Zellstofftechnik (Z 1), „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.
Nach dem Lehrberuf ,,Mechaniker'' wird durch die Novelle BGBl. Nr.
593/1992 per 1. Oktober 1992 der Lehrberuf ,,Recycling- und
Entsorgungstechniker'' eingefügt. Auf Grund eines legistischen
Fehlers ist die Einarbeitung in das Dokument derzeit nicht
möglich (vgl. Art. I, BGBl. Nr. 593/1992).
Schlagworte
Meßmechaniker, Papiertechnik
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007240
Dokumentnummer
NOR12078514
alte Dokumentnummer
N5199221100J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
