§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Nach dem Lehrberuf ,,Mechaniker'' wird durch die Novelle BGBl. Nr. 593/1992 per 1. Oktober 1992 der Lehrberuf ,,Recycling- und Entsorgungstechniker'' eingefügt. Auf Grund eines legistischen Fehlers ist die Einarbeitung in das Dokument derzeit nicht möglich (vgl. Art. I, BGBl. Nr. 593/1992).

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant, Chemiewerker oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“) und den Gegenstand „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ beschränkt auf den Bereich Papier- und Zellstofftechnik (Z 1), „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.

Nach dem Lehrberuf ,,Mechaniker'' wird durch die Novelle BGBl. Nr.

593/1992 per 1. Oktober 1992 der Lehrberuf ,,Recycling- und

Entsorgungstechniker'' eingefügt. Auf Grund eines legistischen

Fehlers ist die Einarbeitung in das Dokument derzeit nicht

möglich (vgl. Art. I, BGBl. Nr. 593/1992).

Schlagworte

Meßmechaniker, Papiertechnik

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007240

Dokumentnummer

NOR12078514

alte Dokumentnummer

N5199221100J

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