§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einkauf kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation" und „Fachwarenkunde und Kundenberatung" zu umfassen. Der Fachbereich ist vom Prüfling auszuwählen, darf jedoch nicht dem Fachbereich in dem die Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist, entsprechen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 4, 8 und 10.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Industrie", „Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation" und „Fachwarenkunde und Kundenberatung") zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4,8 und 10.

Schlagworte

Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR40032479

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