§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Büro“, „Korrespondenz“ und „Verwaltung und Organisation“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10007163

Dokumentnummer

NOR12077854

alte Dokumentnummer

N5199115821J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)