§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung“ und „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ zu umfassen. Der Fachbereich ist vom Prüfling auszuwählen, darf jedoch nicht dem Fachbereich, in dem die Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist, entsprechen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 4, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Einzelhandel“, „Verkaufsförderung und Lagerung“ und „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.

Schlagworte

Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007161

Dokumentnummer

NOR12077830

alte Dokumentnummer

N5199115795J

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