Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall Großhandel“ und „Lagerung und Verkaufsförderung“ zu umfassen. Der Fachbereich ist vom Prüfling auszuwählen, darf jedoch nicht dem Fachbereich in dem die Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist, entsprechen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Großhandel“, „Lagerung und Verkaufsförderung“ und „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.
Schlagworte
Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10007159
Dokumentnummer
NOR12077807
alte Dokumentnummer
N5199115770J
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