§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall Großhandel“ und „Lagerung und Verkaufsförderung“ zu umfassen. Der Fachbereich ist vom Prüfling auszuwählen, darf jedoch nicht dem Fachbereich in dem die Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist, entsprechen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Großhandel“, „Lagerung und Verkaufsförderung“ und „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.

Schlagworte

Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007159

Dokumentnummer

NOR12077807

alte Dokumentnummer

N5199115770J

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