Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Formenbauer, Leichtflugzeugbauer oder Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“, „Fachkunde“ und „Werkstoffkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 6 bis 8 und 10.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10007085
Dokumentnummer
NOR12077138
alte Dokumentnummer
N5199012975J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
