Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Strickwarenerzeuger, Textilmechaniker oder Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Weber abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10007072
Dokumentnummer
NOR12077062
alte Dokumentnummer
N5199012247J
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