§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Schlußbestimmungen

§ 9.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077053

alte Dokumentnummer

N5199012237J

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