§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Schlußbestimmungen

§ 9.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007008

Dokumentnummer

NOR12076292

alte Dokumentnummer

N5198911806F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)