§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stukkateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006945

Dokumentnummer

NOR12075633

alte Dokumentnummer

N5198810971E

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