§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Belagsverleger, Betonwarenerzeuger oder Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maurer oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10006944

Dokumentnummer

NOR12075618

alte Dokumentnummer

N5198810959E

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