§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1993

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Kunststeinerzeuger (Anm.: richtig: Steinmetz) oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006941

Dokumentnummer

NOR12081213

alte Dokumentnummer

N5199328619J

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