Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststeinerzeuger, Maurer, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006940
Dokumentnummer
NOR12075570
alte Dokumentnummer
N5198810911E
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