§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststeinerzeuger, Maurer, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006940

Dokumentnummer

NOR12075570

alte Dokumentnummer

N5198810911E

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