Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und Regelmechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10006901
Dokumentnummer
NOR12075287
alte Dokumentnummer
N51987194360
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
