§ 9.
Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit sie sich ausschließlich auf militärische Angelegenheiten beziehen, auch der Präsidentschaftskanzlei schriftlich zuzuleiten. Insoweit die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sich auf andere als militärische Angelegenheiten beziehen, sind sie auch dem jeweils betroffenen Bundesministerium schriftlich zuzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060218
alte Dokumentnummer
N4197811309A
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