Verwendung des Registerinhaltes
§ 9.
(1) Das ERnP dient ausschließlich der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 – StZRegBehV 2009, BGBl. II Nr. 330/2009, geregelten Verfahren sowie im Rahmen der Funktion des Ergänzungsregisters als Dokumentenregister gemäß dem 4. Abschnitt des E-GovG verwendet werden.
(2) Jede Abfrage aus dem ERnP ist gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111050
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