§ 9 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verwendung des Registerinhaltes

§ 9.

(1)   Das ERnP dient ausschließlich der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 – StZRegBehV 2009, BGBl. II Nr. 330/2009, geregelten Verfahren sowie im Rahmen der Funktion des Ergänzungsregisters als Dokumentenregister gemäß dem 4. Abschnitt des E-GovG verwendet werden.

(2)  Jede Abfrage aus dem ERnP ist gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111050

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