Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9.
(1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Erdäpfel und Stärke sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Erdäpfeln und Stärkemengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Antragstellers Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007648
Dokumentnummer
NOR12085055
alte Dokumentnummer
N5199530529L
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