§ 9 Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976

Abgabenerklärung.

§ 9.

(1) Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Erklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) und über die für die Festsetzung der Abgabe nach § 4 maßgebende Beteiligung bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.

(2) Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) 150 000 S nicht übersteigt.

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Abgabenerklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976

Schlagworte

Steuererklärung, Erklärungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12043565

alte Dokumentnummer

N3196011852R

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