§ 9 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 9.

Zu Gunsten einer anderen als der im Executionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Executionstitel benannten Verpflichteten kann die Execution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Executionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Execution beantragt wird.

Schlagworte

Exekutionstitel, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020930

alte Dokumentnummer

N2189616730T

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