§ 9 Entwicklungshelfergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 9

(1) Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, daß unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

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